Hashwert

Ein „Hashwert“ spielt in der digitalen Forensik, im Bereich der Dateien, eine erhebliche Bedeutung. Der Hashwert wird durch eine Hashfunktion erzeugt und ist eine 

„Abbildung, die eine große Eingabemenge (die Schlüssel) auf eine kleinere Zielmenge (die Hashwerte) abbildet“

Wikipedia zur Hashfunktion

Entgegen einer verbreiteten Handhabe in der Praxis sollte der Hashwert im Gerichtssaal nicht ohne Hinterfragen hingenommen werden.

So hat das Landgericht Köln etwa ausdrücklich festgestellt, dass die Verlässlichkeit von Hashwerten, die „nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich – von Hackern – manipuliert werden“, nicht hundertprozentig gewährleistet ist:

Auf welche Weise die Antragstellerin vorliegend die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt hat, lässt sich ihrer Anzeige und auch allen weiteren Schriftsätzen nicht entnehmen. In der Anzeige heißt es lediglich, die Antragstellerin habe es „in Erfahrung“ gebracht. Diese Angabe ist dünn und wird durch das Konvolut von „Tatnachweisen“ auch nicht wesentlich aufgewertet. Der einzelne Tatnachweis – in einer PDF-Datei übermittelt – enthält bei nüchterner Betrachtung nicht viel mehr als die Behauptung, zu einer bestimmten sekundengenau definierten Zeit habe jemand unter einer konkreten IP-Adresse eine Datei mit einem bestimmten Hashwert angefordert beziehungsweise downgeloadet. Wie lange der Vorgang lief und ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der „Tatnachweis“ nicht vermitteln. Das technische Verfahren zur Gewinnung der übermittelten Informationen und die konkreten natürlichen Personen, die für diese Angaben ggfls. als Belastungszeugen gerade stehen könnten, sind nicht nachvollziehbar dargelegt.

Landgericht Köln, 106-5/08

Das bringt es ganz gut auf den Punkt und insoweit ist zu erinnern, dass – wie bei allen digitalen Beweismitteln! – sowohl das Zustandekommen als auch das Aufbewahren, Übermitteln und spätere Wiedergeben samt der Gesamtheit der jeweiligen technischen Umstände hinterfragt und geprüft werden muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (IT-Fachanwalt & Strafverteidiger)
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