Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in der Entscheidung 2 AZR 19/23 mit einem Fall zu befassen, der die Verwendung von Chat-Gruppen-Inhalten in arbeitsrechtlichen Prozessen betrifft. Konkret ging es um die Zulässigkeit der Nutzung von Chatverläufen aus einer WhatsApp-Gruppe als Beweismittel in einem Kündigungsverfahren.
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Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß
Beim Arbeitsgericht Mannheim (14 Ca 135/20) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot – hier hinsichtlich Sachvortrags – daraus folgt, dass eine Prozesspartei unter Verstoß gegen DSGVO-Grundsätze an einen Beweis gelangt ist.
Nun ist dem deutschen Zivilprozessrecht ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ fremd. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kann mit dem Bundesarbeitsgericht aber dann in Betracht kommen, wenn eine erhebliche, im Einzelfall nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt.
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