Zugriff auf Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen

In mehreren Entscheidungen zur Information über Ersatzteile und Reparatur von Personenkraftwagen konnte sich der EuGH zu relevanten Fragen äußern. Dabei spielt die Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge eine erhebliche Rolle.

Der EuGH (C-319/22) konnte nun klarstellen, dass die hier in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Verpflichtung, die dort genannten Informationen in leicht zugänglicher Form in maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen, für alle „Reparatur- und Wartungsinformationen“ im Sinne des Art. 3 Nr. 48 der Verordnung gilt und nicht nur für Ersatzteilinformationen nach Anhang X Nr. 6.1 der Verordnung!

Der EuGH hob hervor, dass Fahrzeughersteller nicht verpflichtet sind, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen über eine Datenbankschnittstelle zugänglich zu machen, die eine maschinengesteuerte Abfrage und das Herunterladen der Ergebnisse ermöglicht. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Informationen unabhängigen Marktteilnehmern in Dateien zur Verfügung zu stellen, deren Format eine unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung der in diesen Dateien enthaltenen Datensätze ermöglicht. Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Datenbank einzurichten, die es ermöglicht, nicht nur anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sondern auch anhand der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen zusätzlichen Merkmale nach allen Teilen zu suchen, mit denen das Fahrzeug vom Hersteller ausgestattet ist.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 und Anhang X Nr. 6.1 begründet für die Fahrzeughersteller zudem eine „rechtliche Verpflichtung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, die FIN der von ihnen hergestellten Fahrzeuge unabhängigen Wirtschaftsbeteiligten als „Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung zur Verfügung zu stellen.


Der EuGH (C-296/22) hat zudem klargestellt, dass Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein Fahrzeughersteller den Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sowie zu Informationen des On-Board-Diagnosesystems, einschließlich des Rechts auf Zugang zu diesen Informationen in schriftlicher Form, von anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen abhängig macht:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA, C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was die wörtliche Auslegung der fraglichen Bestimmungen angeht, so sind gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 die Fahrzeughersteller verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen im Sinne von Art. 3 Nr. 49 der Verordnung, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen im Sinne von Art. 3 Nr. 48 der Verordnung zu gewähren. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten.

Nach Art. 61 Abs. 4 der Verordnung sind „[d]ie Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu den Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, insbesondere technische Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung von Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, … in Anhang X im Einzelnen festgelegt“. Nr. 2.9 dieses Anhangs schreibt vor, dass „[f]ür die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, ‑reparatur und ‑wartung … der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss … bereitzustellen“ ist. Abs. 2 dieser Bestimmung stellt außerdem klar, dass dann, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden darf.

Daraus ergibt sich zum einen, dass die Verpflichtung der Fahrzeughersteller aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen bereitzustellen, die Verpflichtung einschließt, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu erlauben, diese Informationen zu verarbeiten und zu verwerten, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung bestimmten Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 29). Zum anderen ergibt sich aus Anhang X Nr. 2.9 Abs. 2 der Verordnung, dass diese Wirtschaftsakteure, wenn sich das Fahrzeug nicht in Bewegung befindet, einen weiter gehenden Zugang haben müssen als den in dieser Bestimmung genannten Lesemodus.

Was die systematische Auslegung der fraglichen Bestimmungen betrifft, so werden in Anhang X Nrn. 6.2 und 6.4 der Verordnung 2018/858 zum einen die Vorgaben für den Zugang zu Sicherheitsmerkmalen des Fahrzeugs und zum anderen die Anforderungen an die Reprogrammierung der Steuerungsgeräte festgelegt. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind in diesen Nummern die Fälle bestimmt, in denen der Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 32).

Die Auslegung in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wird durch das in den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 genannte Ziel bestätigt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu ermöglichen, damit die unabhängigen Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung mit Vertragshändlern konkurrieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 30).

Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen somit uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lieferkette auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung erforderlich sind. Würde der Zugang zu den in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 genannten Informationen an Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind, bestünde die Gefahr, dass sich die Anzahl der unabhängigen Werkstätten, die Zugang zu diesen Informationen haben, verringert, was möglicherweise zu einem Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit zu einem verringerten Angebot für Verbraucher führt. Könnten die Hersteller den Zugang zum direkten Fahrzeugdatenstrom im Sinne von Nr. 2.9 des Anhangs X der Verordnung nach Belieben beschränken, stünde es ihnen zudem frei, den Zugang zu diesem Datenstrom von Bedingungen abhängig zu machen, die ihn praktisch vereiteln könnten.

EUGH, C-296/22

Hinweis: Dazu siehe auch Ferner in BeckOK-StPO, §2 TTDSG, Rn. 22-26.4 (Stichwort „Car-Forensik“).

BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung weiterlesen

Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.

Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail weiterlesen

Ermittler dürfen Auskunft über PKW-Daten in Echtzeit einholen – hier: GPS-Daten

Dass Kraftfahrzeuge ein heiß begehrtes Ermittlungsobjekt sind, muss teilweise noch in das Bewusstsein gelangen. Die „fahrenden Computer“ mit Ihrer Vielzahl an Sensoren sind eine Goldgrube nicht nur für Ermittlungen nach Unfällen, sondern auch für laufende Überwachungen. Das OLG Frankfurt (3 Ws 369/21) konnte sich insoweit zum Anzapfen eines PKW-Dienstes durch Ermittler (hier: „Mercedes-me-connect“-Dienst) äußern, die so Zugriff auf GPS-Daten erlangt haben.

Hinweis: Die Problematik ist erschreckend wenig verbreitet, ich bin zuletzt in meinen Cybercrime-Vorträgen ebenso wie nun in der nächsten Auflage der Beck-OK-StPO-Kommentierung hierauf eingegangen. Die vorliegende Entscheidung zeigt dabei, wie falsch auch ein Oberlandesgericht liegen kann, das sich aus meiner Sicht auch nicht mit der Fassung der früheren Gesetzeslage entschuldigen kann. Und zeigt dabei zugleich, wie gefährlich zweckorientierte gerichtliche Entscheidungen sein können.

Ermittler dürfen Auskunft über PKW-Daten in Echtzeit einholen – hier: GPS-Daten weiterlesen

Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 315/21) am 11. Januar 2022 entschieden.

Beweis für den Zugang einer E-Mail weiterlesen

Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?

In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten.

Update: Der Beitrag wurde um aktuelle Erkenntnisse erweitert.

Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen? weiterlesen

Digital am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf in Chat-Protokollen schnüffeln

Das Landesarbeitsgericht Hamm (14 Sa 1711/10) hat entschieden, dass der Chef sprichwörtlich in Chat-Protokollen schnüffeln darf – wenn er es vorher angekündigt hat. Es ist dabei für das LAG gleichgültig, ob vielleicht gegen einer der vielen Verbotsvorschriften verstoßen wurde, die in Betracht kommen könnten – etwa § 206 StGB, § 88 TKG. § 32 BDSG und § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG.

Jedenfalls ergibt dies dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn

„der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht.“

Hier wird im Ergebnis die Vertraulichkeit der Kommunikation derart eingeschränkt, dass der Arbeitnehmer mit dem LAG einfach damit rechnen muss, dass die „Spuren die er hinterlässt“ in einem Prozess gegen ihn verwendet werden. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber entwickelt. Die Sache liegt inzwischen dem Bundesarbeitsgericht vor.

Dazu auch bei uns:

Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

Kameraüberwachung: In diesem Artikel finden Sie eine kurze juristische Gesamtschau zum Thema „Kameraüberwachung“. Es geht darum, einen sehr kurzen Überblick über das komplexe Thema zu vermitteln und auch ein wenig Sensibilität zu erzeugen. Neben einer kurzen Darstellung rechtlicher Grundlagen finden Sie eine ausgewählte Rechtsprechungsübersicht, Ausführungen zu Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Disco-Betreibern.

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Trotz seines Umfangs kann er nur als Überblick verstanden werden, die Rechtsprechung ist fliessend und orientiert sich am Einzelfall. Gerade im geschäftlichen Bereich gilt zunehmend, dass Sie jedenfalls vor einschneidenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung heran ziehen sollten.

Beachten Sie: Neben diesem Artikel gibt es noch einen Beitrag bei uns, in dem ohne Rechtsprechung ein Überblick über die Zulässigkeit von Videoüberwachungs-Maßnahmen geboten wird.

Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung weiterlesen

Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot

Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).

Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot weiterlesen

Hashwert

Ein „Hashwert“ spielt in der digitalen Forensik, im Bereich der Dateien, eine erhebliche Bedeutung. Der Hashwert wird durch eine Hashfunktion erzeugt und ist eine 

„Abbildung, die eine große Eingabemenge (die Schlüssel) auf eine kleinere Zielmenge (die Hashwerte) abbildet“

Wikipedia zur Hashfunktion

Entgegen einer verbreiteten Handhabe in der Praxis sollte der Hashwert im Gerichtssaal nicht ohne Hinterfragen hingenommen werden.

Hashwert weiterlesen