OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.

Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.

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Rechtsmittel gegen Durchsicht von Datenträgern

Wenn bei einer Hausdurchsuchung Datenträger zur forensischen Analyse beschlagnahmt wurden, richtet sich die Wahl des richtigen Rechtsmittels nach dem aktuellen Stadium:

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Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

Kameraüberwachung: In diesem Artikel finden Sie eine kurze juristische Gesamtschau zum Thema „Kameraüberwachung“. Es geht darum, einen sehr kurzen Überblick über das komplexe Thema zu vermitteln und auch ein wenig Sensibilität zu erzeugen. Neben einer kurzen Darstellung rechtlicher Grundlagen finden Sie eine ausgewählte Rechtsprechungsübersicht, Ausführungen zu Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Disco-Betreibern.

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Trotz seines Umfangs kann er nur als Überblick verstanden werden, die Rechtsprechung ist fliessend und orientiert sich am Einzelfall. Gerade im geschäftlichen Bereich gilt zunehmend, dass Sie jedenfalls vor einschneidenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung heran ziehen sollten.

Beachten Sie: Neben diesem Artikel gibt es noch einen Beitrag bei uns, in dem ohne Rechtsprechung ein Überblick über die Zulässigkeit von Videoüberwachungs-Maßnahmen geboten wird.

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Eigentum an Datenträger durch Speicherung von Daten

Der Bundesgerichtshof (V ZR 206/14) hat entschieden, dass alleine durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt wird. Das ist in vielfacher Hinsicht spannend – um den Bedeutungsgehalt zu verstehen, muss man sich klarmachen, dass man der Auffassung sein kann dadurch, dass Inhalte eines Gesprächs mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet werden, der Sprecher nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer der jeweiligen Tonbänder geworden sein könnte. Nach aktuellem Sachenrecht wäre dies anzunehmen, wenn durch die Aufzeichnung der Gespräche ist eine neue Sache entstanden ist.

Der BGH tritt dem hier entgegen, das Recht an der Sache folgt also nicht dem Recht an dem Inhalt der Sache.

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Technische Kompetenz im Strafverfahren: Zeitstempel bei Anrufen

Im Rahmen eines Betäubungsmittelverfahrens wurde plötzlich relevant, wann von einem Handy Anrufe (in die Niederlande) getätigt wurden. Bei solchen Fragen wird dann gerne auf einen von der Polizei bzw. dem Zoll angefertigten „Datensicherungsbericht“ zurückgegriffen. Zum Einsatz kommt dabei gerne die forensische Software „XRY“ von MSAB, mit der eine vollständige Kopie von Handy und SIM Karte erzeugt und sodann ausgewertet wird. Das Problem nur in diesem Fall: Die ausgewertete Zeit des Handys wich vermutlich von der tatsächlichen Zeit ab – und es war sodann fraglich, ob zum relevanten Tatzeitpunkt wirklich ein telefonischer Kontakt stattgefunden hat. Wie so oft war der Verfasser des Berichts nicht vom Gericht geladen, er wurde sodann kurzerhand telefonisch dazu befragt, wie es sich mit den Zeitangaben im Bericht handelt (prozessual war das Vorgehen nicht tragbar, ich lasse das hier dahin gestellt).

Von diesem war dann zu vernehmen, dass er mitteilte, die Systemzeit des Handys spiele keine Rolle, da sich die Zeitangaben in der Anrufliste des Telefons an Zeitstempeln des Providers orientieren und somit unabhängig von der Systemzeit des Telefons sind. Dass das schlichtweg Unsinn ist kann jeder mit seinem Handy/Smartphone im Handumdrehen nachprüfen – das Gericht übernahm diese Auskunft gleichwohl. Die Berufungsinstanz darf sich nun mit dem Thema „Technische Kompetenz im Strafverfahren“ beschäftigen.

Hinweis: Es ist ein häufiges Problem bei Strafverfahren mit IT-Fragen, dass Ermittler auf der einen Seite Standard-Software verwenden, um deren Ergebnisse dann schlicht wiederzugeben; auf der anderen Seite werden bei Detailfragen dann aber auch noch falsche Informationen gegeben, die selbst bei Offenkundigkeit von Gerichten gerne übernommen werden.