Besichtigungsrecht der Verteidigung bei zur Durchsicht beschlagnahmter Speichermedien

Das Oberlandesgericht Koblenz (5 Ws 16/21) konnte sich in einer sehr spannenden Entscheidung zum Zugriff der Verteidigung auf digitale Beweismittel (bzw. die vorgehaltenen Speichermedien) äußern. Dabei ist es der Regelfall, dass deutsche Verteidiger hier zuerst vor Wände laufen. Die vorliegende Problematik wird sich in den nächsten Jahren weiter verschärfen, die aktuelle OLG-Entscheidung wird Präzedenz-Charakter haben.

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OLG Brandenburg zu Encrochat: Kein Beweisverwertungsverbot

Das OLG Brandenburg (2 Ws 102/21, 2 Ws 94/21, 2 Ws 96/21 und 2 Ws 113/21) hat sich in mehreren Entscheidungen zum Thema Encrochat positioniert und damit klar gestellt, dass die Verwertung von durch die französischen Ermittlungsbehörden im Kontext der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen Daten keinem Verbot unterliegen.

Das OLG teilt ausdrücklich die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene und von mir hier im Blog umfangreich geschilderte Auffassung – und folgt ganz ausdrücklich nicht der entgegenstehenden Entscheidung des Landgerichts Berlin, die inzwischen vom KG aufgehoben wurde.

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IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit IT-Straftaten werden die zugehörigen Rechner der Beschuldigten regelmässig sicher gestellt bzw. beschlagnahmt. Wenn sich am Ende herausstellt, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat und das Verfahren eingestellt wird, erhält der Betroffene sein Gerät natürlich zurück – aber da die Justiz mitunter langsam arbeitet, vergeht hierbei häufig viel Zeit.

Das Gerät ist dann regelmäßig nicht mehr das, was zeitgemäß ist oder man hatte durch Ersatzgeräte Kosten, die aufgefangen werden müssen. Entschädigungen in diesem Zusammenhang sind noch Neuland – wir haben für einen Mandanten hier Entschädigung geltend machen können. Eine Entscheidung mit Modellcharakter.
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Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

Heute ist es kein Problem mehr, seine Daten durchaus sicher aufzubewahren: Von einfachen ZIP-Archiven, die man mit einem Passwort versieht, über PGP/GPG-Dateicontainer bis hin zu vollständig mit Truecrypt verschlüsselten Laufwerken bieten sich viele Möglichkeiten. Für die Ermittlungsbehörden ist das durchaus ein handfestes Problem: Wenn sich ein konkreter Verdacht ergibt (etwa weil man auf Grund von Logfiles davon ausgeht, dass der Verdächtige inkriminierte Webseiten aufgerufen hat), aber auf dem Rechner einerseits nichts gefunden wird, andererseits ein verschlüsselter Dateicontainer vorliegt, haben die Ermittlungsbehörden von Natur aus ein hohes Interesse, Zugang zu diesem Dateicontainer zu erhalten.

In Grossbritannien gibt es eine gesetzliche Regelung, derzufolge eine Pflicht besteht, seine Passwörter offen zu legen. Wer dem nicht folgt, dem droht eine Haftstrafe und Heise berichtet nun, dass diese Haftstrafe gegen einen Betreffenden verhängt wurde, und man fragt sich: Geht das auch in Deutschland?

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