Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß

Beim Arbeitsgericht Mannheim (14 Ca 135/20) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot – hier hinsichtlich Sachvortrags – daraus folgt, dass eine Prozesspartei unter Verstoß gegen DSGVO-Grundsätze an einen Beweis gelangt ist.

Nun ist dem deutschen Zivilprozessrecht ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ fremd. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kann mit dem Bundesarbeitsgericht aber dann in Betracht kommen, wenn eine erhebliche, im Einzelfall nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt.

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Digital am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf in Chat-Protokollen schnüffeln

Das Landesarbeitsgericht Hamm (14 Sa 1711/10) hat entschieden, dass der Chef sprichwörtlich in Chat-Protokollen schnüffeln darf – wenn er es vorher angekündigt hat. Es ist dabei für das LAG gleichgültig, ob vielleicht gegen einer der vielen Verbotsvorschriften verstoßen wurde, die in Betracht kommen könnten – etwa § 206 StGB, § 88 TKG. § 32 BDSG und § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG.

Jedenfalls ergibt dies dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn

„der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht.“

Hier wird im Ergebnis die Vertraulichkeit der Kommunikation derart eingeschränkt, dass der Arbeitnehmer mit dem LAG einfach damit rechnen muss, dass die „Spuren die er hinterlässt“ in einem Prozess gegen ihn verwendet werden. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber entwickelt. Die Sache liegt inzwischen dem Bundesarbeitsgericht vor.

Dazu auch bei uns:

Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

Kameraüberwachung: In diesem Artikel finden Sie eine kurze juristische Gesamtschau zum Thema „Kameraüberwachung“. Es geht darum, einen sehr kurzen Überblick über das komplexe Thema zu vermitteln und auch ein wenig Sensibilität zu erzeugen. Neben einer kurzen Darstellung rechtlicher Grundlagen finden Sie eine ausgewählte Rechtsprechungsübersicht, Ausführungen zu Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Disco-Betreibern.

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Trotz seines Umfangs kann er nur als Überblick verstanden werden, die Rechtsprechung ist fliessend und orientiert sich am Einzelfall. Gerade im geschäftlichen Bereich gilt zunehmend, dass Sie jedenfalls vor einschneidenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung heran ziehen sollten.

Beachten Sie: Neben diesem Artikel gibt es noch einen Beitrag bei uns, in dem ohne Rechtsprechung ein Überblick über die Zulässigkeit von Videoüberwachungs-Maßnahmen geboten wird.

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Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot

Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).

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Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!

Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.

Dazu bei uns:

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Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).

Dazu bei uns:

Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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