UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (2024)

Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

Das nunmehr neu gefasste UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität regelt im Kern die internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, die mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien begangen werden.

Es zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

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Digitale Beweissicherung: Herausforderungen und Lösungsansätze

Die digitale Beweissicherung ist ein entscheidender Prozess in der modernen Strafverfolgung. Die korrekte Handhabung digitaler Beweismittel kann den Unterschied zwischen der Aufklärung eines Falls und einem möglichen Freispruch aus Mangel an Beweisen bedeuten. Hierbei stehen Ermittler vor zahlreichen Herausforderungen, von technischen Aspekten bis hin zu rechtlichen Anforderungen.

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Rechtsmittel gegen Durchsicht von Datenträgern

Wenn bei einer Hausdurchsuchung Datenträger zur forensischen Analyse beschlagnahmt wurden, richtet sich die Wahl des richtigen Rechtsmittels nach dem aktuellen Stadium:

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Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Arbeit von Ermittlern findet längst statt, mal unmittelbar als Modellprojekt, mal mittelbar, wenn Unternehmen von sich aus „intelligent“ nach Inhalten suchen. Die Frage ist, welche Auswirkungen dies auf den prozessualen Umgang haben soll, mit den Ergebnissen, die solche Techniken zutage fördern.

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Blackbox im PKW und strafrechtliche Ermittlungen

Die Blackbos im PKW kommt: Ein PKW ist ein wahrer Datenschatz, auch für Ermittler. Mit dem 6. Juli 2022 kommt ein neues besonderes Detail dazu: die „Blackbox“, die ab dann in allen neuen Fahrzeugen vorhanden sein muss. Strafrechtliche Ermittlungen werden damit nicht nur, aber speziell bei verkehrsbezogenen Delikten ganz neue Wege gehen können.

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Besichtigungsrecht der Verteidigung bei zur Durchsicht beschlagnahmter Speichermedien

Das Oberlandesgericht Koblenz (5 Ws 16/21) konnte sich in einer sehr spannenden Entscheidung zum Zugriff der Verteidigung auf digitale Beweismittel (bzw. die vorgehaltenen Speichermedien) äußern. Dabei ist es der Regelfall, dass deutsche Verteidiger hier zuerst vor Wände laufen. Die vorliegende Problematik wird sich in den nächsten Jahren weiter verschärfen, die aktuelle OLG-Entscheidung wird Präzedenz-Charakter haben.

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Digitale Beweismittel: Auswahl einzelner Beweismittel nach Kriterien

Bei digitalen Beweismitteln ergibt sich relativ schnell ein Problem für Ermittler, etwa wenn nur bestimmte Informationen aus umfangreichen Datenbanken benötigt werden. Die Frage ist dann, ob bei einer Durchsuchung – etwa beim Provider – verlangt werden kann, dass eine Aufarbeitung der Daten erfolgt. Seit einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dies nun geklärt.

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Zunehmende Dauer bei der Auswertung von Hardware

Seit einiger Zeit muss ich feststellen, dass die ohnehin recht lange zeitliche Dauer bei der Auswertung von beschlagnahmter Hardware durch Ermittlungsbehörden noch weiter angestiegen ist. Während man früher von 6 Monaten bis zu 12 Monaten ausgehen konnte, hat sich dies rapide verschlechtert:

  • In einem sehr einfachen Fall, der keine Haftsache ist, wo es aber u.a. um Kinderpornographie geht, dauert die Auswertung eines Mobiltelefons aktuell 2 Jahre – und ein Abschluss ist nicht in Sicht.
  • In einem weiteren Fall dauerte das einfache analysieren einer Festplatte ein gutes Jahr, in einem weiteren Fall gar 1,5 Jahre. Beides war zwar keine Haftsache, allerdings wurde am Ende nur die übliche Analyse mit forensischer Software ohne Sichtprüfung durchgeführt.
  • Zum Vergleich: Selbst in einer Serie von Kapitalverbrechen, wo jemand in Haft ist und es lediglich um den Abgleich von 5 DNA-Funden geht, dauert die Analyse bereits 5 Monate an.

Es zeigt sich im gesamtbild, dass man aktuell bei der Auswertung von Hardware ganz erhebliche Zeit einplanen muss. Jedenfalls wo der Mandant nicht in Haft ist, läuft die Uhr insoweit eher für als gegen den Mandanten je länger es dauert. Dabei muss bei unberechtigter Beschlagnahme dann geprüft werden, ob eine Entschädigung für veraltete zurückgegebene Hardware zu leisten ist.

Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

Eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (24 Qs 2/10) verdient in höchstem Maße Beachtung: Es ging um die Beschlagnahme von Emails eines Beschuldigten beim Provider. Dass eine solche Beschlagnahme grundsätzlich nach den alther gebrachten Regelungen der StPO möglich ist, steht ausser Frage (dazu BGH, 1 StR 76/09 und das BVerfG, 2 BvR 2099/04).

Nun hat sich aber folgendes Ergeben: Es wurde eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (auch hinsichtlich der E-mails beim Provider) erlassen. Demzufolge waren E-Mails im Zusammenhang mit Straftaten zwischen dem 01.08.2008 und einschliesslich Dezember 2009 zu beschlagnahmen.

Im Zuge dieser Anordnung räumte der Provider der Ermittlungsbehörde einen zeitlich und inhaltlich unbeschränkten „Gastzugang“ zum Account des Beschuldigten ein, das heisst, die Behörde konnte sich einloggen und auf die EMails Zugriff nehmen. Die Chronologie war dabei wie folgt:

  • 26.02.2010 : Gerichtsbeschluss
  • 03.03.2010: Polizei übermittelt Beschluss an Provider
  • 10.03.2010: Provider richtet Gastaccount ein

Durch den Gastaccount dann kamen aber auch EMails zu Tage, die nach dem 08.02.2010 datierten und auf eine vollkommen neue Straftat hinwiesen, die auch vom bisherigen Beschluss nicht umfasst war. Die Staatsanwaltschaft erwirkte danach beim Amtsgericht einen weiteren Beschlagnahmbeschluss auf Grund der aufgetauchten E-Mails.

Gestritten wurde nun darüber, ob das verwertet werden durfte.
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Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

Ein Artikel in der ZEIT-Online beschäftigt sich mit der Frage des Vorgehens im Fall „kino.to“: Hier wurde die laufende Webseite abgeschaltet, die Server-Hardware beschlagnahmt und der Inhalt der Webseite durch eine eigene Seite ersetzt. Nun fragt sich nicht nur Thomas Stadler: Geht das überhaupt? Ich versuche – in aller Kürze – ein wenig auszuhelfen.

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