Untersagung der Sichtung & Auswertung von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt worden waren

In dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 200/14 war, ging es um die Untersagung der Sichtung und Auswertung von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden waren. Das BVerfG erließ eine einstweilige Anordnung, die diese Sichtung und Auswertung bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – untersagte.

Der Kern dieser Entscheidung liegt in der Abwägung zwischen den Folgen für das Ermittlungsverfahren und den möglichen irreparablen Nachteilen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers, ein Grundrecht, das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist.

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OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.

Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.

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Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Arbeit von Ermittlern findet längst statt, mal unmittelbar als Modellprojekt, mal mittelbar, wenn Unternehmen von sich aus „intelligent“ nach Inhalten suchen. Die Frage ist, welche Auswirkungen dies auf den prozessualen Umgang haben soll, mit den Ergebnissen, die solche Techniken zutage fördern.

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Besichtigungsrecht der Verteidigung bei zur Durchsicht beschlagnahmter Speichermedien

Das Oberlandesgericht Koblenz (5 Ws 16/21) konnte sich in einer sehr spannenden Entscheidung zum Zugriff der Verteidigung auf digitale Beweismittel (bzw. die vorgehaltenen Speichermedien) äußern. Dabei ist es der Regelfall, dass deutsche Verteidiger hier zuerst vor Wände laufen. Die vorliegende Problematik wird sich in den nächsten Jahren weiter verschärfen, die aktuelle OLG-Entscheidung wird Präzedenz-Charakter haben.

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Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?

In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten.

Update: Der Beitrag wurde um aktuelle Erkenntnisse erweitert.

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Operation Dark HunTOR

Europol berichtet von der gerade durchgefühten Operation Dark HunTOR: Es handelt sich um eine europaweit, ja gar weltweit, koordinierte Aktion von Ermittlungsbehörden, die auf die Zerschlagung von „DarkMarket„, dem damals weltweit größten illegalen Marktplatz im Dark Web, Anfang des Jahres zurückgeht. Ich hatte schon gemutmaßt, dass so etwas geschehen würde.

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OLG Brandenburg zu Encrochat: Kein Beweisverwertungsverbot

Das OLG Brandenburg (2 Ws 102/21, 2 Ws 94/21, 2 Ws 96/21 und 2 Ws 113/21) hat sich in mehreren Entscheidungen zum Thema Encrochat positioniert und damit klar gestellt, dass die Verwertung von durch die französischen Ermittlungsbehörden im Kontext der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen Daten keinem Verbot unterliegen.

Das OLG teilt ausdrücklich die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene und von mir hier im Blog umfangreich geschilderte Auffassung – und folgt ganz ausdrücklich nicht der entgegenstehenden Entscheidung des Landgerichts Berlin, die inzwischen vom KG aufgehoben wurde.

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Alltägliche Akribie: Ermittlungen der Polizei in sozialen Netzen

Ich sehe immer wieder, wie hilfreich soziale Netze für Ermittlungsbehörden sein können. Dazu kurz zwei Beispiele aus früheren Fällen:

  • Ein Verdächtiger war dem Zeugen nur unter seinem ausgefallenen Spitznamen bekannt. Nachdem man bei der Polizei mit der Ermittlung des Verdächtigen nicht vorwärts kam, besannte man sich auf Facebook und begann hier mit der Suche. Dabei fand man recht schnell ein Foto, auf dem ein Betroffener mit seinem Spitznamen „getaggt“ war. Das schöne: Man hatte nicht nur auf Anhieb ein Foto samt Spitznamen, sondern auch noch gleich den Link zum Profil mit Klarnamen. Die Polizei dankt.
  • Wiederum ein Verdächtiger sollte an einem Raub beteiligt gewesen sein. Hier suchten die Tatopfer selber bei Facebook und fanden dann jemanden, der ihnen passend erschient – ein Ausdruck wurde der Polizei übergeben, hier wurde dann der Betreffende zum Verdächtigen im Ermittlungsverfahren.

Es zeigt sich in meinem Alltag immer wieder, dass auch bei alltäglichen Bagatelldelikten eine „Ermittlung“ auf Facebook & Co. immer zu erwarten ist, nicht zuletzt, weil der Arbeitsaufwand hier sehr überschaubar ist. Gleichzeitig besteht eine extrem hohe Fehlerquote, etwa weil man Profilbilder sieht, die möglichen Zeugen nicht wie strafprozessual vorgeschrieben als Wahllichtbildvorlage präsentiert werden.

Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?

Sowohl Heise als auch Golem berichten (unter Rückgriff auf den Spiegel), dass im Bundesland Bayern eine Trojaner-Software zum aushorchen von Rechnern Tatverdächtiger („Landestrojaner“) gleich mehrfach zum Einsatz kam. Nun wird in den Raum geworfen, dass es hierfür gar keine Rechtsgrundlage gibt (dazu auch der Beitrag bei Carsten Hoenig). Besonders scharf ist die Formulierung bei ijure:

aus der Rechtswissenschaft zumindest gibt es soweit ersichtlich keine einzige Stimme, die für die Zulässigkeit der Quellen-TKÜ auf der bisherigen rechtlichen Grundlage einträte.

Solche Sätze sind gefährlich, denn es reicht nur eine einzige Stimme, um sie zu widerlegen. Und wenn man dann als Ausnahme auch noch den Standardkommentar zur StPO anführen kann, der auf jedem Richtertisch in Deutschland steht, wird es haarig. So liest man nämlich in der Kommentierung des §100a StPO beim Meyer/Goßner unter Rn.7a folgendes:

Die Internet-Telefonie wird von §100a erfasst […] auch die so genannte Quellen-TKÜ nebst den erforderlichen Begleitmaßnahmen;

Auch sonst muss man nicht lange suchen: Bär ist einer der Verfechter dieser Ansicht (dazu nur Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 321 oder die sehr kritische Besprechung von Bär in der MMR 2008, S.423ff.). Eine Darstellung findet man Online bei Buermeyer/Bäcker in der HRRS (interessanterweise ist einer der Autoren zugleich der Autor der obigen Zeilen).

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