Wenn bei einer Hausdurchsuchung Datenträger zur forensischen Analyse beschlagnahmt wurden, richtet sich die Wahl des richtigen Rechtsmittels nach dem aktuellen Stadium:
Rechtsmittel gegen Durchsicht von Datenträgern weiterlesenSchlagwort: Hausdurchsuchung
Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken
Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Arbeit von Ermittlern findet längst statt, mal unmittelbar als Modellprojekt, mal mittelbar, wenn Unternehmen von sich aus „intelligent“ nach Inhalten suchen. Die Frage ist, welche Auswirkungen dies auf den prozessualen Umgang haben soll, mit den Ergebnissen, die solche Techniken zutage fördern.
Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken weiterlesenBeschlagnahme von Emails und Zufallsfunde
Eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (24 Qs 2/10) verdient in höchstem Maße Beachtung: Es ging um die Beschlagnahme von Emails eines Beschuldigten beim Provider. Dass eine solche Beschlagnahme grundsätzlich nach den alther gebrachten Regelungen der StPO möglich ist, steht ausser Frage (dazu BGH, 1 StR 76/09 und das BVerfG, 2 BvR 2099/04).
Nun hat sich aber folgendes Ergeben: Es wurde eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (auch hinsichtlich der E-mails beim Provider) erlassen. Demzufolge waren E-Mails im Zusammenhang mit Straftaten zwischen dem 01.08.2008 und einschliesslich Dezember 2009 zu beschlagnahmen.
Im Zuge dieser Anordnung räumte der Provider der Ermittlungsbehörde einen zeitlich und inhaltlich unbeschränkten „Gastzugang“ zum Account des Beschuldigten ein, das heisst, die Behörde konnte sich einloggen und auf die EMails Zugriff nehmen. Die Chronologie war dabei wie folgt:
- 26.02.2010 : Gerichtsbeschluss
- 03.03.2010: Polizei übermittelt Beschluss an Provider
- 10.03.2010: Provider richtet Gastaccount ein
Durch den Gastaccount dann kamen aber auch EMails zu Tage, die nach dem 08.02.2010 datierten und auf eine vollkommen neue Straftat hinwiesen, die auch vom bisherigen Beschluss nicht umfasst war. Die Staatsanwaltschaft erwirkte danach beim Amtsgericht einen weiteren Beschlagnahmbeschluss auf Grund der aufgetauchten E-Mails.
Gestritten wurde nun darüber, ob das verwertet werden durfte.
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