UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (2024)

Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

Das nunmehr neu gefasste UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität regelt im Kern die internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, die mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien begangen werden.

Es zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

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Untersagung der Sichtung & Auswertung von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt worden waren

In dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 200/14 war, ging es um die Untersagung der Sichtung und Auswertung von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden waren. Das BVerfG erließ eine einstweilige Anordnung, die diese Sichtung und Auswertung bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – untersagte.

Der Kern dieser Entscheidung liegt in der Abwägung zwischen den Folgen für das Ermittlungsverfahren und den möglichen irreparablen Nachteilen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers, ein Grundrecht, das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist.

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Einziehung von Hardware bei Cybercrime

In IT-Strafsachen spielt die Einziehung von Hardware eine herausragende Rolle – die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind hier häufig sehr interessiert, entsprechende Hardware dem Betroffenen zu entziehen; nicht selten hat man dabei das Gefühl, dass auf dem Weg noch eine zusätzliche Strafwirkung erzielt werden soll. Dabei sieht das Gesetz vor, dass gerade Werkzeuge der Tat aber eben auch gezogene Früchte der Tat zwingend einzuziehen sind. 

Tatsächlich aber ist die Einziehung keineswegs ohne weiteres möglich, insbesondere ist regelmäßig die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Da geht es dann darum, um nicht eine (teilweise) Löschung ausreicht oder ob man aus einem PC nicht lediglich die Festplatte ausbauen kann.

Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren

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Einziehung von Festplatte

Die Einziehung von Festplatten ist ein Dauerbrenner im Bereich des Cybercrime. Ich konnte nun endlich im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof (2 StR 461/20) eine Auseinandersetzung mit der letzten Rechtsprechung des 6. Senats herbeiführen – wo man bestätigte dass für die Einziehung ausreichend ist, dass die Möglichkeit dauerhafter Löschung nicht ersichtlich ist.

Dazu auch bei uns:

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Zunehmende Dauer bei der Auswertung von Hardware

Seit einiger Zeit muss ich feststellen, dass die ohnehin recht lange zeitliche Dauer bei der Auswertung von beschlagnahmter Hardware durch Ermittlungsbehörden noch weiter angestiegen ist. Während man früher von 6 Monaten bis zu 12 Monaten ausgehen konnte, hat sich dies rapide verschlechtert:

  • In einem sehr einfachen Fall, der keine Haftsache ist, wo es aber u.a. um Kinderpornographie geht, dauert die Auswertung eines Mobiltelefons aktuell 2 Jahre – und ein Abschluss ist nicht in Sicht.
  • In einem weiteren Fall dauerte das einfache analysieren einer Festplatte ein gutes Jahr, in einem weiteren Fall gar 1,5 Jahre. Beides war zwar keine Haftsache, allerdings wurde am Ende nur die übliche Analyse mit forensischer Software ohne Sichtprüfung durchgeführt.
  • Zum Vergleich: Selbst in einer Serie von Kapitalverbrechen, wo jemand in Haft ist und es lediglich um den Abgleich von 5 DNA-Funden geht, dauert die Analyse bereits 5 Monate an.

Es zeigt sich im gesamtbild, dass man aktuell bei der Auswertung von Hardware ganz erhebliche Zeit einplanen muss. Jedenfalls wo der Mandant nicht in Haft ist, läuft die Uhr insoweit eher für als gegen den Mandanten je länger es dauert. Dabei muss bei unberechtigter Beschlagnahme dann geprüft werden, ob eine Entschädigung für veraltete zurückgegebene Hardware zu leisten ist.