Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).
Die Entscheidung zwingt zu einer Differenzierung: Hier geht es um die verdeckte Überwachung durch den Arbeitgeber, wobei im vorliegenden Fall eine öffentlich zugängliche Verkaufsfläche mit Kameras überwacht wurde. Da die Kamera versteckt angebracht war, wurde gegen §6b II BDSG verstoßen, der eine Kenntlichmachung der Überwachung fordert. Die Erhebung von Daten auf diesem Weg kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, was auch regelmäßig der Fall ist (siehe dazu unten den weiterführenden Link).
Das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich aber auf die Verwertung der Aufnahmen im Arbeitsverhältnis und erkennt hier kein Beweisverwertungsverbot – jedenfalls für den Fall, dass die heimliche Überwachung schlechthin der einzige Weg ist, den Arbeitnehmer einer Straftat zu überführen. Hier setzt es aber dann auch wieder an – zwar ist in diesem Fall nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, es kann sich aber dann ergeben, wenn der Arbeitgeber nicht umsichtig vorgegangen ist. Etwa, wenn er andere Möglichkeiten der Überführung zu schnell ausgeschlossen hat. Ein Rückschluss dergestalt, dass grundsätzlich jegliche Videoüberwachung auch bei Verstoß gegen das BDSG zu brauchbaren Ergebnissen führt, wäre falsch.
- Digitale Beweissicherung nach einem Cyber-Incident – So schützen Unternehmen ihre Daten und Beweise - 31. Oktober 2024
- Car-Forensik - 25. Oktober 2024
- Quick-Freeze: Gesetzentwurf 2024 - 24. Oktober 2024